Rechtsmittel

Steuern

Gesetzliche Grundlage: Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG), Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG).

Verzugszinsen: Ist der fällige Betrag der vorliegenden Rechnung nicht bis spätestens am 30. Tag nach Fälligkeit der Rechnung beglichen, werden Verzugszinsen erhoben. Die Höhe dieser Zinsen wird entsprechend Artikel 1 der Verordnung FIND vom 7. November 2014 über den Bezug der Steuerforderungen festgestellt. Die Kosten werden dem Schuldner verrechnet.

Rechtsmittel: Der Schuldner kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung bei der Gemeindebehörde (für die Steuern Art. 42, Abs. 1 GStG) Einsprache erheben. Diese muss schriftlich begründet werden und allfällige erwähnte Beweise beinhalten. Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf der Zinsen nicht.

Steuern Akontozahlung

Rechtsgrundlagen: Artikel 44 Abs. 1 und 3, Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern,GStG, SGF 632.1

Prinzip: Die Steuererhebung erfolgt in der Regel in mehreren Raten, gemäss Entscheid des Gemeinderates. Für Akontozahlungen die vor Ablauf der Fristen bezahlt werden, erhält der Steuerzahler einen Zins vergütet, derselbe welcher von der Kantonalen Steuerverwaltung festgelegt wurde.

Verzugszinsen: Für unbezahlte oder verspätet bezahlte Akontozahlungen wird ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird entsprechend dem Zins der Kantonalen Steuerverwaltung festgelegt.

Kosten: die Betreibungskosten gehen zu Lasten des Schuldners

Diverse Rechnungen, Gebühren und Verwaltungsgebühren

Rechtsgrundlagen: Gemeindereglemente, die unter www.courtepin.ch/de/reglements/ abrufbar sind.

Verzugszinsen: Ist der fällige Betrag der vorliegenden Rechnung nicht bis spätestens am 30. Tag nach Fälligkeit der Rechnung beglichen, werden Verzugszinsen erhoben. Die Höhe dieser Zinsen wird durch den Gemeinderat festgelegt.

Rechtsmittel: Der Schuldner kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung bei der Gemeindebehörde Einsprache erheben. Diese muss schriftlich begründet werden und allfällige erwähnte Beweise beinhalten. Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf der Zinsen nicht.

Mahnung

Prinzip: Gemäss Tarifen der Verwaltungsgebühren vom 1. November 2023 stellt die Gemeindeverwaltung Mahngebühren in Höhe von CHF 20.00 zu Lasten des Schuldners. Die Folgekosten von CHF 50.00 für die Eintreibung der Forderung durch das Betreibungsverfahren sind zu Lasten des Schuldners.

Rechtsmittel: Der Schuldner kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Mahnung bei der Gemeindebehörde Einspruch gegen diese Kosten einlegen. Die Einsprache muss schriftlich begründet werden und allfällige erwähnte Beweise beinhalten.